Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Verbindlichkeit
Die nachstehenden Bedingungen sind für jede uns erteilte Bestellung ausschließlich maßgebend. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Ausfuhrbestimmungen
Die Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung entfällt, wenn – z.B. aufgrund des Verwendungszweckes – deutsche oder andere Ausfuhrvorschriften entgegenstehen.

3. Fristverlängerung
Von uns einzuhaltende Fristen verlängern sich angemessen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen vereinbart werden, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen. Ebenso verlängern sich die Fristen angemessen, wenn Verzögerungen infolge von Arbeitskämpfen oder aufgrund unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, eintreten.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung gegenseitiger Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

5. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus diesem Vertrag geschuldeten Beträge Eigentum der InnoLas Semiconductor GmbH. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung weiterveräußern. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware. Auf Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen. Soweit und solange wir noch Eigentümer sind, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Etwaige Interventionskosten trägt der Besteller.

6. Pflichtenheft
Grundlage für den Kaufvertrag ist die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes, oder, falls durch uns schriftlich bestätigt, die in einem Pflichtenheft festgehaltenen Leistungsbeschreibungen.

7. Dokumentation
Die Bedienung und Wartung unserer Systeme ist in unserer Dokumentation im Einzelnen beschrieben. Die mitgelieferte Dokumentation ist in englischer oder deutscher Sprache erstellt. Die darin enthaltenen Anweisungen sind insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Sicherheitseinrichtungen bei Inbetriebnahme und Betrieb der Lieferung genau zu befolgen.

8. Annahmeverzug
Kommt der Besteller mit der Annahme in Verzug oder storniert er den Auftrag oder Teile davon nach Zugang der Auftragsbestätigung, so können wir nach unserer Wahl Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung von mindestens 30% der Auftragsumme verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzes bleibt vorbehalten, insbesondere dann wenn uns durch die Nichterfüllung höherer Schaden entsteht.

9. Gewährleistung

a. Für von uns gelieferte Systeme gewährleisten wir, dass die Lieferung nach Konstruktion, Materialbeschaffenheit, Ausführung und zugesicherten Eigenschaften den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Soweit wir neben der Lieferung weitere Leistungen vertraglich übernommen haben, gewährleisten wir, dass sie vertragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt werden. Entspricht unsere Lieferung oder Leistung nicht dieser Gewährleistung, weil sie Mängel aufweist oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, sind wir nach unserer Wahl zur unentgeltlichen Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder unentgeltlichen Ersatzlieferung, bzw. zur Berichtigung der mangelhaften Leistung verpflichtet und berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.Gewährleistunga. Für von uns gelieferte Systeme gewährleisten wir, dass die Lieferung nach Konstruktion, Materialbeschaffenheit, Ausführung und zugesicherten Eigenschaften den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Soweit wir neben der Lieferung weitere Leistungen vertraglich übernommen haben, gewährleisten wir, dass sie vertragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt werden. Entspricht unsere Lieferung oder Leistung nicht dieser Gewährleistung, weil sie Mängel aufweist oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, sind wir nach unserer Wahl zur unentgeltlichen Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder unentgeltlichen Ersatzlieferung, bzw. zur Berichtigung der mangelhaften Leistung verpflichtet und berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 

b. Ein Gewährleistungsfall ist nicht gegeben, wenn die Verwendung unserer Lieferung oder Leistung durch andere Umstände beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für Verschleiß und Verbrauch, chemische und mechanische Einflüsse und für die Folgen einer durch den Besteller unsachgemäß erfolgten Montage/Inbetriebnahme oder eines unsachgemäßen Betreibens der Lieferung. Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom Besteller oder Dritten Veränderungen oder Reparaturen an dem Gerät vorgenommen werden.

c. Vereinbarte prozesstechnische Eigenschaften der Lieferung unterliegen nach unbeanstandet durchgeführter Inbetriebnahme der Lieferung nicht mehr der Gewährleistung. Ist die Inbetriebnahme bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht nicht erfolgt, enden mit ihr unsere Verpflichtungen aus der Gewährleistung prozesstechnischer Eigenschaften.

d. Für Gewährleistungsreparaturen notwendige Spesen und Reisekosten unserer Mitarbeiter, ferner Kosten für Transport und Verzollung von Ersatzteilen sind in der Garantieleistung nicht eingeschlossen und gehen zu Lasten des Bestellers. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verschleiß und Verbrauchsteile wie Filter, Betriebsgase, Laserlampen, Schutzgläser, Fokussierlinsen und dergleichen.

e. Unsere Gewährleistung für Lasersysteme ist befristet auf 12 Monate ab Installation/Inbetriebnahme, längstens jedoch auf 15 Monate ab Versandbereitschaft der Lieferung. Für Teile/Ersatzteile, die auf Garantie an Kunden geliefert werden, endet die Gewährleistung mit der für das ganze Lasersystem.

f. Ansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche hinausgehen, werden hiermit ausgeschlossen. Insbesondere wird auch jede Haftung für mittelbare Schäden und für Produktionsausfall, die dem Besteller oder Dritten aus der Benutzung oder dem Betrieb unserer Produkte und dem Service dafür erwachsen, ausgeschlossen. Der Ausschluss der Ansprüche gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer leitenden Angestellten. Der Ausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10. Ersatzvornahme, Minderung, Rücktritt
Die Ausübung eines gesetzlichen Rechts, im Falle unseres Nachbesserungsverzuges Ihrerseits oder durch einen Dritten nachzubessern ist zulässig, wenn wir innerhalb einer angemessenen Nachfrist unsere Verpflichtung nicht erfüllt haben. Das gleiche gilt für die gesetzlichen Rechte der Kaufpreisminderung oder des Rücktritts. Die Nachfrist muss von Ihnen schriftlich gesetzt und dabei das Recht benannt werden, das Sie im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist auszuüben beabsichtigen.

11. Schriftform
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.

12. Abgrenzung
Alle namentlich nicht aufgeführten Lieferungen und Leistungen sind nicht Bestandteil des Liefervertrages. Vorvertragliche Informationen und Vereinbarungen werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich in den Vertrag aufgenommen sind. Sich eventuell ergebende Änderungen nach technischer Klärung werden in Nachtragsangeboten gesondert erfasst und berechnet.

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – München, auch bei Mahn-, Wechsel- und Schecksachen.

Stand: Januar 2016